Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einkaufsbedingungen der Werkzeugbau Laichingen GmbH

1.1 Nachstehende Einkaufsbedingungen der Firma Werkzeugbau Laichingen (im folgenden „WZBL“) werden Vertragsinhalt und gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen WZBL und dem Vertragspartner (nachfolgend „Lieferant“ genannt). Für die Bestellung von Werkzeugkonstruktionen gelten zusätzlich, die im Anschluss an diese Einkaufsbedingungen abgedruckten, besonderen Bestimmungen für Konstruktionsbestellungen.

1.2 Entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen von WZBL abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt WZBL nicht an, es sei denn, WZBL hat im Einzelfall ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.3 Mit dem Beginn der Ausführung der Bestellung erklärt sich der Lieferant mit nachfolgenden Einkaufsbedingungen in vollem Umfang einverstanden

1.4 Die Einkaufsbedingungen von WZBL gelten auch dann, wenn WZBL in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.

1.5 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Bestellungen beim Lieferanten, selbst wenn die Bestellungen ohne ausdrückliche Bezugnahme hierauf erfolgen.

1.6 Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen WZBL und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

1.7 Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

2.1 Bestellungen erfolgen schriftlich, per Telefax oder in elektronischer Form (E-Mail). Der Inhalt mündlicher und fernmündlicher Vereinbarungen ist im Zweifel nur dann verbindlich, wenn er schriftlich, per Telefax oder in elektronischer Form (E-Mail) von WZBL bestätigt wurde.

2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellungen von WZBL innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen schriftlich unter Angabe der verbindlichen Lieferzeit und Preis zu bestätigen. Ein Vertrag kommt nur bei Übereinstimmung in den wesentlichen Punkten (insb. Preis, Lieferzeit) zustande.

2.3 Der sich ergebende Schriftverkehr ist nur mit unserer Abteilung Materialwirtschaft (Einkauf) zu führen, Anfrage – und Bestellnummer sowie Diktatzeichen sind anzugeben.

Anschrift:

Werkzeugbau Laichingen GmbH             Werkzeugbau Leipzig GmbH i.L.
Postfach 1280                                                Zschochersche Str. 79c
89145 Laichingen                                         04229 Leipzig

2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die dem Lieferanten überlassen worden sind, behält sich WZBL das Eigentums – und Urheberrecht vor. Die Angebotsunterlagen dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von WZBL nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung zu verwenden und nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert mit der Versicherung, dass keine Kopien angefertigt wurden, zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die WZBL aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwachsen.

2.5 Von WZBL angeführte Normen, Richtlinien und Bauvorschriften gelten jeweils in der neuesten Fassung. Werknormen, Richtlinien und Bauvorschriften sind vom Lieferanten rechtzeitig anzufordern, sofern sie nicht bereits zur Verfügung gestellt wurden oder dem Lieferanten bereits vorliegen.

3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung und Versicherung ein.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.

3.2 Rechnungen kann WZBL nur bearbeiten, wenn diese, entsprechend den Vorgaben der Bestellung, die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben. Die Rechnung ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Sie muss inhaltlich mit der Versandanzeige übereinstimmen. Für die Verrechnung sind die in der Eingangskontrolle ermittelten Stückzahlen, Maße, Gewichte oder der gleichen maßgebend.

3.3 WZBL bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die Rechnungssumme innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder nach 90 Tagen netto.

Die Zahlung erfolgt mit Zahlungsmitteln nach Wahl von WZBL.

3.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen WZBL in gesetzlichem Umfang zu.

4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend und von dem Lieferanten unbedingt einzuhalten.

4.2 Die Annahme der Lieferung erfolgt montags bis donnerstags von 7:30 h bis 15:30 h und freitags bis 14:30 h. Außerhalb dieser Zeiten erfolgt eine Annahme nur nach vorheriger Vereinbarung des Lieferanten mit WZBL.

4.3 Der Lieferant ist verpflichtet, WZBL unverzüglich, unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung, schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

4.4 Unterlässt der Lieferant diese Mitteilung, so kann er sich auf das Hindernis WZBL gegenüber nicht berufen.

4.5 Für den Fall eines vom Lieferanten zu vertretenden Lieferverzuges ist WZBL berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes. WZBL ist berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. WZBL verpflichtet sich, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, gegenüber dem Lieferanten zu erklären. Weitergehende gesetzliche Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.

5.1 Sämtliche Spesen und Kosten des Versandes oder der Verpackung sind im Preis inbegriffen.

5.2 Falls von WZBL vereinbarungsgemäß Versandkosten oder Verpackungskosten übernommen werden, sind Sendungen bis zu 20 kg nach dem günstigsten Tarif der Portovergleichstabelle per Post oder Expressgut zum Versand zu bringen. Wird mit Einverständnis von WZBL Versand durch eine Spedition auf Kosten von WZBL vereinbart, darf nur die von WZBL festgelegte Spedition bzw. deren Korrespondent mit dem Transport beauftragt werden. Liegt noch keine Versandvorschrift vor, ist diese bei WZBL anzufordern.

5.3 Sperrige Güter (z.B. Gusswerkstücke, Stahlplatten usw.) sind mit den entsprechenden Transport- und/oder Aufhängevorrichtungen, je nach Vorschrift der UVV und der Berufsgenossenschaft, auszustatten. Für sämtliche Folgen der Nichtbeachtung bzw. Nichteinhaltung der einschlägigen Transportvorschriften haftet der Lieferant.

5.4 Am Tage des Versandes ist WZBL über jede Sendung eine besondere Versandanzeige einzureichen, aus der die genaue Inhaltsangabe nach Stückzahlen, Gewichten, Maßen usw. sowie die Bestellnummer von WZBL mit Datum hervorgehen. Der Ware ist ein Packzettel mit den gleichen Angaben beizufügen. Für sämtliche Folgen der Nichtbeachtung vorstehender Versandvorschriften haftet der Lieferant.

6.1 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „frei Haus“ zu erfolgen. Der Gefahrübergang erfolgt bei Ablieferung des Liefergegenstandes an der angegebenen Empfangsstelle.

6.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die Bestellnummer und das Bestelldatum von WZBL anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von WZBL zu vertreten.

7.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand keine Mängel aufweist, die vereinbarte oder garantierte Beschaffenheit aufweist, nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu der gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung mindert oder aufhebt und den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entspricht. Bei Bestellungen von Werkzeugkonstruktionen gelten zusätzlich die besonderen (direkt im Anschluss an die Einkaufsbedingungen dargestellten) Bestimmungen über die Untersuchungs- und Prüfpflichten der Konstruktionen durch den Lieferanten.

7.2 WZBL ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, bei offensichtlichen Mängeln gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingehen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

7.3 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen WZBL ungekürzt zu. In jedem Fall ist WZBL berechtigt, vom Lieferanten nach Wahl von WZBL Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt auf Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

7.4 WZBL ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. WZBL verpflichtet sich, den Lieferanten hierüber unverzüglich zu unterrichten.

7.5 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

8.1 Soweit die durch den Lieferanten gelieferten Teile für einen Produkthaftungsschaden verantwortlich sind, hat der Lieferant die WZBL von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.

8.2 Der Lieferant ist verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von WZBL für notwendig erachteten und aus Sicht eines ordentlichen Kaufmannes berechtigterweise zur Abwendung eines noch größeren Schadens durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Der zu erstattende Aufwand umfasst auch den betriebsinternen Eigenaufwand von WZBL. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, während der Dauer des Vertrages, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens ? 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Stehen WZBL weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

In Fällen höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, unverschuldeter Betriebsstörungen, Unruhen behördlicher Maßnahmen und sonstiger, außerhalb der Kontrolle von WZBL liegender Ereignisse, ist WZBL berechtigt, die Abnahme der Lieferung oder Leistung angemessen zu verschieben, oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche des Lieferanten auf Schadensersatz können hieraus nicht hergeleitet werden.

10.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter, keine Warenzeichen, Urheberrechte oder anderen gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt werden.

10.2 Wird WZBL von Dritten wegen des Gebrauchs oder des Besitzes der gelieferten Waren in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet WZBL auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.

10.3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die WZBL aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

10.4 Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

11.1 Von WZBL beigestellte Fertigungsmittel wie Modelle, Muster, Gesenke, Werkzeuge, Lehren, Zeichnungen, und dergleichen verbleiben im Eigentum von WZBL. Diverse Arbeiten oder Umbildungen durch den Lieferanten werden für WZBL vorgenommen. Wird Vorbehaltsware von WZBL mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt WZBL das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Sache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

11.2 Wird die von WZBL beigestellte Sache mit anderen, WZBL nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt WZBL das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, das der Lieferant WZBL anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für WZBL.

11.3 Soweit die WZBL aus 11.1 und/oder 11.2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller von WZBL noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, ist WZBL auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach ihrer Wahl verpflichtet.

11.4 Sämtliche von WZBL beigestellten Fertigungsmittel dürfen ohne schriftliche Einwilligung von WZBL weder an Dritte veräußert, verpfändet oder sonst irgendwie weitergegeben werden noch irgendwie für Dritte verwendet werden. Das Gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände. Sie dürfen nur an WZBL geliefert werden, sofern WZBL schriftlich sich nicht mit einer anderweitigen Verwendung einverstanden erklärt hat.

11.5 Nach Auftragserledigung sind die Fertigungsmittel ohne besondere Aufforderung an WZBL zurück zu senden. Der Verbleib der Modelle richtet sich jedoch nach der jeweiligen schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.

11.6 An Werkzeugen behält sich WZBL das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von WZBL bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die WZBL gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant WZBL schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. WZBL nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an den Werkzeugen von WZBL etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat der Lieferant WZBL sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.

12.1 Erfüllungsort für Lieferungen ist die von der WZBL GmbH in der Bestellung genannte Empfangsstelle. Im Übrigen ist der Geschäftssitz (89150 Laichingen) von WZBL Erfüllungsort.

12.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz von WZBL. WZBL ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftssitzgericht zu verklagen.

12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

13.1 Änderungen und Ergänzungen der die Parteien bindenden Verträge sowie der Anlagen für diese bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

13.2 Rechtsverbindliche Erklärungen sind gegenüber WZBL nur wirksam, wenn sie von vertretungsberechtigten Personen abgegeben oder entgegengenommen werden.

13.3 Der Lieferant darf die Rechte und Pflichten aus diesem Vertag weder ganz noch teilweise ohne schriftliche Zustimmung von WZBL auf Dritte übertragen.

13.4 Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellungen von WZBL und die sich daraus ergebenden Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln.

13.5 Der Lieferant darf in seiner Werbung auf seine Geschäftsverbindung mit WZBL nur hinweisen, wenn WZBL sich hiermit ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt hat.

Nachfolgende besonderen Bestimmungen ergänzen die Einkaufsbedingungen von WZBL bei der Bestellung von Werkzeugkonstruktionen und werden ebenfalls Vertragsinhalt:

Alle Konstruktionen müssen mit der vom Kunden geforderten aktuellsten Version der CAD-Software durchgeführt werden.

Die Bauvorschriften des Endkunden und die WZBL – Bauvorschriften sind in der geforderten CAD-Software und dem Datenaufbau strikt einzuhalten. Die Namenskonventionen und der vorgegebene Strukturbaum müssen beachtet werden.

Ebenso sind die entsprechenden Bauvorschriften für die jeweilige Baureihe zu beachten.

Im Hinblick auf die Werkzeugkonstruktion gilt es zu beachten, dass keine Fertigungszeichnungen erstellt werden sollen, sondern nur die Drehteilzeichnungen als Detailzeichnungen (inkl. Vermassung, Toleranzen usw.).

3D-ISO-Ansichten mit den Positionsangaben müssen hergestellt werden.

Die Werkstückpositionierung und die Stückliste sind mit dem entsprechenden Stücklistenprogramm nach den jeweiligen Bauvorschriften zu erstellen.

7.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass die Konstruktionsdaten keine Mängel aufweisen und zu diesem Zweck, nach Fertigstellung und vor der Datenübertragung an WZBL, sorgfältig und umfassend überprüft werden. Der Lieferant gewährleistet darüber hinaus, dass die Konstruktion nach dem Stand der Technik umgesetzt worden ist, die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, die UVV beachtet worden sind und Endkundenvorgaben, insbesondere spezielle Bauvorschriften des Endkunden, berücksichtigt und umgesetzt worden sind. Der Lieferant verpflichtet sich, die Kollisionsfreiheit der Konstruktion, z.B. der Mechanisierung, zu prüfen und über die durchgeführte Prüfung ein Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll ist spätestens mit der Datenübertragung an WZBL zu übermitteln. Der Lieferant trägt hierfür alle sachlichen und personellen Kosten.

7.2 Diese Prüfungspflicht tritt auch ein, wenn der Lieferant die mangelhafte Konstruktion nachgebessert hat. Auch in diesem Fall muss in seinem Haus und auf seine Kosten eine umfassende Konstruktionsprüfung stattfinden, bevor die Daten an WZBL übertragen werden.

7.3 Der Lieferant wurde darauf hingewiesen, dass die fertig gestellten Konstruktionsdaten nach der Übertragung an WZBL direkt in die AV (Arbeitsvorbereitung) und Werkstatt gehen zur Anfertigung des Werkzeuges.

8.1 Jede Bestellung umfasst insgesamt mindestens acht (8) Konstruktionsvorlagen, d.h. Zwischenstandsüberprüfungen bei einem Fertigungsstand von ca. 50 – 60 %. Mindestens vier (4) Konstruktionsvorlagen erfolgen bei WZBL in Laichingen. Im Anschluss an die einzelne Konstruktionsvorlage bei WZBL finden mindestens vier (4) Konstruktionsvorlagen beim Endkunden statt.

8.2 Jede Konstruktionsvorlage beinhaltet die Überprüfung der Konstruktionsdaten insbesondere im Hinblick auf deren Funktionsfähigkeit, deren Kompatibilität mit dem jeweiligen Fertigungsverfahren, die Einhaltung der Endkundenvorgaben (z.B. Bauvorschriften), etc.

8.3 Der vereinbarte Werklohn umfasst die Teilnahme und das Mitwirken des Lieferanten an mindestens 4 (vier) Konstruktionsvorlagen bei der Fa. WZBL in Laichingen, bevor die Konstruktion dem Endkunden vorgelegt wird sowie an mindestens 4 (vier) Durchsprachen bei WZBL in Laichingen nach jeder Konstruktionsvorlage beim Endkunden. Wenn die einzelne Durchsprache am Telefon oder durch Datenübertragung (z.B. E-Mail) ohne Informationsverlust möglich ist, kann WZBL auf max. 2 Durchsprachen vor Ort (89150 Laichingen) verzichten.

8.4 Der Lieferant verpflichtet sich darüber hinaus, an Konstruktionsvorlagen beim Endkunden persönlich teilzunehmen, falls seine Teilnahme erforderlich ist. Aufwendungen, die dem Lieferanten hierdurch entstehen, erstattet WZBL gemäß den vereinbarten Stundensätzen.

8.5 Bei den einzelnen Konstruktionsvorlagen festgestellte Mängel sind vom Lieferanten kostenfrei nachzubessern. Das Ergebnis der einzelnen Konstruktionsvorlagen wird protokolliert. Festgestellte Mängel werden gesondert in einer „Mängelliste“ dokumentiert. Protokolle und Mängellisten werden anschließend dem Lieferanten entweder persönlich übergeben oder unverzüglich übermittelt (z.B. per Telefax).

8.6 Die einzelne Bestellung umfasst bei Stufenwerkzeugen zudem bis zu vier (4) gesondert vom Lieferanten zu erstellende Datensätze über den Pressenaufbau inkl. Durchlaufplan sämtlicher Einzelwerkzeuge. Im jeweiligen Datensatz müssen sämtliche Schließ- und Transportkurven richtig angelegt sein und auf Freigängigkeit überprüft werden. Der Lieferant erstellt diesen Datensatz erstmals nach der ersten Konstruktionsvorlage bei WZBL in Laichingen. Die Vorlagedaten sind mindestens zwei (2) Arbeitstage vor der jeweiligen Konstruktionsvorlage beim Endkunden als CATIA V5-Daten und als CGR-File auf dem Server von WZBL bereitzustellen.

9.1 Bei den einzelnen Konstruktionsvorlagen festgestellte Mängel werden in sog. „Mängellisten“ festgehalten. Diese werden dem Lieferanten nach jeder Konstruktionsvorlage, mit der Aufforderung zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Nachfrist, persönlich übergeben oder unverzüglich übermittelt (z.B. per Telefax). Der Lieferant ist verpflichtet, die Mängel innerhalb der von WZBL gesetzten Nachfrist zu beheben.

9.2 WZBL ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
WZBL verpflichtet sich, den Lieferanten hierüber unverzüglich zu unterrichten.

9.3 Weist die Konstruktion nach insgesamt 3 Nachbesserungen durch den Lieferanten, insgesamt immer noch nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf und wird wiederholt mangelhaft geliefert, ist WZBL berechtigt, die Beseitigung sämtlicher weiterer Mängel nach ihrer Wahl auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und von dem Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Beabsichtigt WZBL von diesem Recht Gebrauch zu machen, verpflichtet sie sich, den Lieferanten hiervon zu unterrichten und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

9.4 Konstruktionsmängel, die trotz unverzüglicher Untersuchung der übertragenen Konstruktionsdaten durch WZBL, erst bei der Anfertigung des Werkzeuges erkennbar werden, werden dem Lieferanten unverzüglich mitgeteilt. Der Lieferant ist verpflichtet, die Konstruktion innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Eine erforderliche Korrektur des Werkzeuges führt WZBL auf Kosten des Lieferanten durch.

9.5 WZBL kann entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern oder Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Bauteiländerungen, die während der Auftragsbearbeitung auf Wunsch des Endkunden erforderlich werden, sind vom Lieferanten neu anzubieten. Nach Prüfung durch WZBL und Einigung über Preis und Lieferzeit wird hierüber schriftlich eine neue Bestellung in Auftrag gegeben.

Die Konstruktionsfreigabe durch WZBL oder deren Endkunden entbindet den Lieferanten nicht von der Konstruktionsverantwortung.

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Schnitt-, Stanz- und Formwerkzeuge sowie Vorrichtungen